Taubergießen Natur

Das heutige Naturschutzgebiet Taubergießen erstreckt sich über eine Länge von zwölf Kilometern und eine Breite von bis zu zwei Kilometern. Es wurde 1955 unter Landschaftsschutz und 1979 unter Naturschutz gestellt (Naturschutzverordnung "Taubergießen").

Das Taubergießen besteht aus zwei unterschiedlichen Landschaftstypen: westlich des Tullaschen Hochwasserdammes das Überschwemmungsgebiet des Rheins mit seinen Altwässern und urwaldähnlichen Auenwäldern aus Eichen, Ulmen, Silberweiden und Silberpappeln und östlich davon eine liebliche Wiesen-, Hecken- und Wasserlandschaft, deren Bachläufe allerdings keine Verbindung mehr zum Rhein haben, was dem ganzen Gebiet auch den Namen Taubergießen gegeben hat. Zur Fauna und Flora des Taubergießens ist zu sagen, dass es einfach paradiesisch ist. Hier haben sich Tiere und Pflanzen zu einer Symbiose zusammengefunden, die es in vielen Teilen Europas nicht mehr gibt. Zu den seltenen Brutvögeln gehören der schillernde Eisvogel ebenso wie der Haubentaucher, und auch Wildgänse und Kormorane fühlen sich hier auf ihrem Zug wohl.

Bild einer Lerche auf einem Zweig
Lerche
Bild eines stehenden Nutrias
Nutria
Nahaufnahme einer Ragwurz-Blüte
Ragwurz
Bild von zwei Eisvögeln, einer mit einem kleinen Fisch im Schnabel
Eisvögel

Verordnung

  • bauliche Anlagen (Bauwerke usw.) im Sinne der Landesbauordnung zu errichten
  • Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen; Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern
  • die Bodengestalt zu verändern
  • fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder umzugestalten, Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen oder auf andere Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern oder durch Einbringen von chemischen Stoffen die Wasserqualität nachteilig zu beeinflussen
  • Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern
  • Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen
  • Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
  • Tiere einzubringen, wildlebende Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut,- Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören
  • Modellflugzeuge zu betreiben
  • Wiesen oder Brachland in Ackerland umzuwandeln, bislang nicht gedüngte Flächen zu düngen oder auf andere Weise die Grundstücksnutzung zu ändern oder zu intensivieren
  • chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen oder Pflanzenkrankheiten auszubringen
  • zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen
  • das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten
  • andere als die in der Schutzgebietskarte im Maßstab 1:25000 blau dargestellten Wasserläufe mit Booten zu befahren oder auf den für den Bootsverkehr freigegebenen Wasserläufen mit motorgetriebenen Booten zu fahren
  • Feuer anzumachen
  • ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen
  • Volkswanderungen oder andere Veranstaltungen durchzuführen, die geeignet sind, eine größere Zahl von Menschen (ab 40 Personen) anzulocken oder Lärm in das Schutzgebiet zu tragen