Taubergießen
Naturschutz
Naturschutz
Das heutige Naturschutzgebiet "Taubergießen" erstreckt sich auf einer Länge von zwölf Kilometern und einer Breite von bis zu zwei Kilometern. 1955 wurde es unter Landschaftsschutz und 1979 unter Naturschutz gestellt (Naturschutzverordnung "Taubergießen").
Das Taubergießen besteht aus zwei unterschiedlichen Landschaftstypen: westlich des Tullaschen Hochwasserdamm der Überflutungsbereich des Rheins mit seinen Altwassern und den urwaldähnlichen Auenwäldern aus Eichen, Ulmen, Silberweiden und Silberpappeln und östlich davon eine liebliche Wiesen,- Hecken- und Wasserlandschaft, deren Flußläufe jedoch keine Verbindung mehr zum Rhein haben, was diesem gesamten Gebiet auch den Namen gegeben hat: 'Tauber Gießen'. Zur Fauna und Flora im Taubergießen ist zu sagen, dass sie einfach paradiesisch ist. Hier haben sich Tiere und Pflanzen zu einer Symbiose zusammengefunden, die es in vielen Gebieten Europas nicht mehr gibt. Zu den seltenen Brutvögeln gehört der Schillernde Eisvogel genauso wie der Haubentaucher und auch Wildgänse und Kormorane fühlen sich auf ihren Zügen hier wohl.




Naturschutzverordnung Taubergießen
Es ist verboten:
- bauliche Anlagen (Bauwerke usw.) im Sinne der Landesbauordnung zu errichten;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen; Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
- die Bodengestalt zu verändern;
- fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder umzugestalten; Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen oder auf andere Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern oder durch Einbringen von chemischen Stoffen die Wasserqualität nachteilig zu beeinflussen;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern;
- Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Tiere einzubringen, wildlebende Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut,- Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Modellflugzeuge zu betreiben;
- Wiesen oder Brachland in Ackerland umzuwandeln, bislang nicht gedüngte Flächen zu düngen oder auf andere Weise die Grundstücksnutzung zu ändern oder zu intensivieren;
- chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen oder Pflanzenkrankheiten auszubringen;
- zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
- das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- andere als die in der Schutzgebietskarte im Maßstab 1:25000 blau dargestellten Wasserläufe mit Booten zu befahren oder auf den für den Bootsverkehr freigegebenen Wasserläufen mit motorgetriebenen Booten zu fahren;
- Feuer anzumachen;
- ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
- Volkswanderungen oder andere Veranstaltungen durchzuführen, die geeignet sind, eine größere Zahl von Menschen (ab 40 Personen) anzulocken oder Lärm in das Schutzgebiet zu tragen.